Was bedarf es für welche Pflegestufe?
Pflegestufe 1
notwendiger Hilfe- und Betreuungsbedarf von mehr als 65 Stunden
Pflegestufe 2
notwendiger Hilfe- und Betreuungsbedarf von mehr als 95 Stunden
Pflegestufe 3
ein notwendiger Hilfe- und Betreuungsbedarf von mehr als 120 Stunden
Die Begriffe Hilfe- und Betreuungsbedarf sind im Rahmen der Pflegegeldeinstufung gleichzusetzen mit dem Begriff des Pflegebedarfes.
Für die höheren Pflegestufen 4, 5, 6 und 7 sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Das zeitliche Ausmaß des Pflegebedarfes. Wie viele Stunden monatlich wird Hilfe- und Betreuungsbedarf benötigt, beziehungsweise wie viele Stunden können an Hand der hinterlegten Zeitwerte berücksichtigt werden.
- Die Frequenz der Pflegeeinheiten. Eine Pflegeeinheit ist entweder eine Pflegeverrichtung oder die Summe mehrerer Pflegeverrichtungen, die aufgrund ihrer Art in engem zeitlichem Zusammenhang erbracht werden. Zum Beispiel die morgendliche Körperpflege, die Inkontinenzversorgung, die Hautpflege, das Umkleiden und die Mobilisierung in eine geeignete Sitz- oder Liegeposition werden in einem Paket durchgeführt.
- Die Koordinierbarkeit der Pflege. Darunter wird verstanden, ob ein Plan eingehalten werden kann oder ob eine dauernde Bereitschaft oder Anwesenheit einer Pflegeperson notwendig ist. Pflegeperson ist entweder eine professionelle Pflegekraft, eine 24 Stunden Betreuungskraft oder ein pflegender Angehöriger. Als Beispiel, wenn oben beschriebenes Pflegepaket abgearbeitet wurde und die pflegebedürftige Person anschließend ein Frühstück erhält und die Pflegeperson die Wohnung dann verlassen kann, oder einer anderen Tätigkeit nachgehen kann, weil das Frühstück selbstständig eingenommen wird und die Sitzposition ohne Gefahr verändert werden kann, ist die Pflege koordinierbar.
Pflegestufe 4
Der Pflegeaufwand beträgt mehr als 160 Stunden im Monat. Die Pflege muss koordinierbar sein und in bis zu 5 Pflegeeinheiten täglich erbracht werden.
Pflegestufe 5
Der Pflegebedarf beträgt mehr als 180 Stunden im Monat und zusätzlich besteht ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand. Die Pflege ist wiederum koordinierbar. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft – jedoch nicht Anwesenheit – einer Pflegeperson erforderlich ist. Weiter, wenn die regelmäßige Nachschau in kurzen Abständen notwendig ist, davon zumindest einmal in der Nacht oder wenn mehr als 5 Pflegeeinheiten notwendig sind, davon eine in der Nacht. Die Nachtstunden werden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr Früh berücksichtigt.
Pflegestufe 6
Der Pflegebedarf beträgt mehr als 180 Stunden im Monat und die Pflege ist unkoordinierbar oder, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Fremd- oder Eigengefährdung die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson verlangt.
Pflegestufe 7
Der Pflegeaufwand beträgt mehr als 180 Stunden im Monat und eine zielgerichtete Bewegung der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung ist nicht mehr gegeben oder ein gleich zu achtender Zustand liegt vor. Die Fähigkeit einer zielgerichteten Bewegung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Löffel in die Hand genommen wird. Wird der Löffel dann benützt, um zu essen, liegt eine funktionelle Umsetzung vor.